Externer Datenschutzbeauftragter (BDSG) Sascha Kuhrau

Datenschutz ist mehr als die Vermeidung von Bußgeldern

Tipp: Facebook Unternehmensseiten mit Impressum ausstatten (Impressumspflicht)

Die Abmahn­in­dus­trie hat neues Fut­ter — Unter­neh­mens­auf­tritte bei Face­book ohne Impres­sum! Wie jeder andere gewerb­li­che Webauf­tritt muss auch die moderne Face­book Fan­page über ein rechts­si­che­res Impres­sum ver­fü­gen, es besteht Impress­ums­pflicht. Urteile und Kom­men­tare hierzu gibt es zuhauf — der geneigte Leser mag die Such­funk­tio­nen ein­schlä­gi­ger Such­ma­schi­nen bemühen.

Eine ein­fa­che und recht schnelle Form der Umset­zung stelle ich hier kurz vor. Erstel­len Sie in weni­gen Schrit­ten ein Impres­sum für Ihre Face­book Fanpage.

Schritt 1: Ein­log­gen in Facebook

Schritt 2: Suche nach “sta­tic iframe tab” und Aus­wahl der Anwen­dung (Mausklick)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 3: Install Page Tab (alter­na­tiv Install 2nd Tab, wenn schon andere Tabs mit die­sem Tool ein­ge­rich­tet wurden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 4: Seite aus­wäh­len, zur der die­ser Tab hin­zu­ge­fügt wer­den soll

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 5: Hier ist der neue Tab schon sicht­bar, die­sen nun ankli­cken und im Fol­ge­fens­ter die Anwen­dung autorisieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schritt 6: Die Frage im nächs­ten Fens­ter noch bestä­ti­gen und es erscheint das Kon­fi­gu­ra­ti­ons­fens­ter. Hier tra­gen Sie nun (am bes­ten den Edi­tor rechts über dem Ein­ga­be­fens­ter akti­vie­ren oder als HTML-Code) Ihren Impress­ums­text ein und ver­ge­ben unter Tab Name (den Ein­trag “Wel­come” löschen) “Impres­sum” ein. Danach noch “Save set­tings” betä­ti­gen und auf der Fol­ge­sei­ten die Anfrage bestä­ti­gen. Und fer­tig ist das Impressum!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hilf­rei­che Links

  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unsere Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen / Rat­ge­ber.

 

 

 


BSI empfiehlt Überprüfung von PCs auf Schadsoftware “DNS-Changer”

Bonn / Wies­ba­den, 11. Januar 2012. Das Bun­des­amt für Sicher­heit in der Infor­ma­ti­ons­tech­nik (BSI) warnt vor dem Befall von PC– und MAC-Systemen  mit der Schad­soft­ware “DNS-Changer”. Ab sofort ist eine sol­che Über­prü­fung mit Hilfe der Web­seite http://www.dns-ok.de ganz ein­fach möglich.

Inter­net­kri­mi­nelle kön­nen die Netz­werk­kon­fi­gu­ra­tion von PC– und Mac-Systemen durch den Ein­trag neuer DNS-Server mit der Schad­soft­ware “DNS-Changer” mani­pu­liert haben. Das DNS (Domain Name Sys­tem) ist einer der wich­tigs­ten Dienste im Inter­net, wel­cher für die Umset­zung von Namen (URLs) in IP-Adressen ver­ant­wort­lich ist. Im Falle einer Infek­tion mit der Schad­soft­ware lei­tet der Web­brow­ser die Benut­zer bei Abfrage popu­lä­rer Web­sei­ten unbe­merkt auf mani­pu­lierte Sei­ten der Kri­mi­nel­len um, wo betrü­ge­ri­sche Akti­vi­tä­ten wie bei­spiels­weise die Ver­brei­tung angeb­li­cher Anti­vi­ren­soft­ware, Klick­be­trug oder nicht lizen­zier­ter Medi­ka­men­ten­ver­kauf statt­fin­den. Zudem konn­ten die Kri­mi­nel­len gezielt mani­pu­lierte Wer­be­ein­blen­dun­gen an infi­zierte Rech­ner sen­den, Such­er­geb­nisse mani­pu­lie­ren und wei­tere Schad­soft­ware nachladen.

In Deutsch­land sind nach Anga­ben der ame­ri­ka­ni­schen Bun­des­po­li­zei FBI der­zeit bis zu 33.000 Com­pu­ter täg­lich betrof­fen. Mit der Inter­net­seite http://www.dns-ok.de kön­nen Inter­net­nut­zer ab sofort eigen­stän­dig prü­fen, ob ihr Sys­tem von dem Schad­pro­gramm “DNS-Changer” betrof­fen ist. Beim Auf­ruf die­ser Inter­net­adresse erhal­ten Nut­zer, deren Com­pu­ter­sys­tem von dem Schad­pro­gramm mani­pu­liert wurde, eine Warn­mel­dung mit roter Sta­tus­an­zeige. Ergänzt wird die­ser Hin­weis durch eine Reihe von Emp­feh­lun­gen, mit denen die Anwen­der die kor­rek­ten Sys­tem­ein­stel­lun­gen wie­der­her­stel­len sowie ggf. die Schad­soft­ware vom Sys­tem ent­fer­nen kön­nen. Ist dage­gen der Rech­ner des Inter­net­nut­zers nicht betrof­fen, erhält der Besit­zer die Mel­dung mit einer grü­nen Sta­tus­mel­dung, dass sein Sys­tem kor­rekt arbeitet.

Die Über­prü­fung erfolgt aus­schließ­lich über den Auf­ruf der Web­site http://www.dns-ok.de, es wird keine Soft­ware gestar­tet oder her­un­ter­ge­la­den. Zur Rei­ni­gung des Rech­ners kön­nen die Betrof­fe­nen bei­spiels­weise die unter http://www.botfrei.debereit­ge­stell­ten Pro­gramme wie den “DE-Cleaner” nutzen.

Zur voll­stän­di­gen Pres­se­mel­dung des BSI


Kein Datenschutz aus Kostengründen? Das muss nicht sein

Ein Experte der IHK Regens­burg für Oberpfalz/Kelheim äußert sich aktu­ell fol­gen­der­ma­ßen: „Gerade für klei­nere Betriebe ist es ver­mut­lich schwie­rig, auch die ent­spre­chen­den finan­zi­el­len Mit­tel für den Daten­schutz auf­zu­brin­gen, um immer alle Bestim­mun­gen ein­zu­hal­ten.“  Der Daten­schutz­be­auf­tragte der IHK für Nie­der­bay­ern in Pas­sau schiebt nach: „Bei vie­len Unter­neh­men besteht eine erheb­li­che Rechts­un­si­cher­heit, wie sie mit den Daten ihrer Kun­den umge­hen sollen.“

Kein Daten­schutz aus Kos­ten­grün­den oder Unsi­cher­heit? Das muss nicht sein!

Der Gesetz­ge­ber unterstützt

Mit § 4f BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) schreibt der Gesetz­ge­ber die Vor­aus­set­zun­gen für die gesetz­li­che Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor. Wohl wis­send, dass ein inter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter für viele mit­tel­stän­di­sche Betriebe keine Ide­al­lö­sung ist (erwei­ter­ter Kün­di­gungs­schutz, man­gelnde Kos­ten­trans­pa­renz und Kon­trolle, siehe die­sen Bei­trag), bie­tet das BDSG auch gleich in Absatz 2 die pas­sende Lösung an — “Zum Beauf­trag­ten für den Daten­schutz kann auch eine Per­son außer­halb der ver­ant­wort­li­chen Stelle bestellt werden.”

Viele Vor­teile spre­chen für Outsourcing

Wer die Vor– und Nach­teile des Ein­sat­zes eines inter­nen oder exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten gegen­über­stellt, wird die unter­neh­me­ri­schen und zahl­rei­chen Vor­teile der exter­nen Bestell­mög­lich­keit für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten klar erken­nen. Bei­spiel­haft seien hier kurz angeführt

  • Volle Kos­ten­kon­trolle und Transparenz
  • Weg­fall des erwei­ter­ten Kündigungsschutzes
  • Überg­rei­fen­des, inter­dis­zi­pli­nä­res Branchen-Know-How des exter­nen Spezialisten
  • Weg­fall der inter­nen Kos­ten für Grund­aus­bil­dung, Fort– und Wei­ter­bil­dung, Lite­ra­tur, Mate­rial und Räumlichkeiten
  • Wei­tere Vor­teile kön­nen Sie in die­sem Bei­trag kennenlernen

„Bei vie­len Betrie­ben gibt es den Daten­schutz­be­auf­trag­ten nur auf dem Papier. Beson­ders für klei­nere Betriebe kann es ein Pro­blem sein, Mit­ar­bei­ter in den eige­nen Rei­hen zu fin­den, die die nötige Qua­li­fi­ka­tion, Zeit und Erfah­rung für diese Auf­gabe haben“, ver­mu­tet Bern­hard Matula, Daten­schutz­be­auf­trag­ter der Hand­werks­kam­mer Niederbayern/Oberpfalz.

Ver­mei­den Sie Buß­gel­der und Auflagen

Doch weder die eigene Unsi­cher­heit im Umgang mit die­sem Thema noch die Kos­ten gel­ten als Aus­rede, sollte die Nicht­be­stel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten bei vor­lie­gen­der Bestell­pflicht akten­kun­dig wer­den. Emp­find­li­che Buß­gel­der dro­hen, die es zu ver­mei­den gilt. Wie Sie das machen? For­dern Sie doch ein­fach noch heute ihr unver­bind­li­ches Ange­bot für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten an.

Ich freue mich auf Sie
Sascha Kuhrau

 

Hilf­rei­che Links

  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unsere Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen / Rat­ge­ber.

 


Was kostet ein externer (betrieblicher) Datenschutzbeauftragter?

Es kommt dar­auf an

Was kos­tet ein exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter?”, diese Frage wird desöf­te­ren per Email oder als Blog­kom­men­tar an mich her­an­ge­tra­gen.  Eine nach­voll­zieh­bare Frage, gerade wenn das eigene Unter­neh­men unter die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten fällt. Sind keine wei­te­ren Anga­ben vor­han­den, dann fällt die Beant­wor­tung in etwa so leicht wie die von Fra­gen wie

  • Was kos­tet ein Auto?
  • Wie teuer ist es, ein Haus zu bauen?
  • Wie­viel muss ich für den nächs­ten Som­mer­ur­laub bezahlen?

Die ehr­li­che Ant­wort kann in die­sem Fall nur lau­ten: “Es kommt dar­auf an!”

Auf was kommt es an?

Daten­schutz ist kein Pro­dukt von der Stange, son­dern eine indi­vi­du­elle Leis­tung maß­ge­schnei­dert auf Ihr Unter­neh­men. Jede Unter­neh­mung ver­fügt über eine eigene Aus­gangs­si­tua­tion (Sta­tus Quo wie Anzahl der Mit­ar­bei­ter, Filia­len, Betriebs­rat, Richt­li­nien etc.), unter­schied­li­che Res­sour­cen zur Umset­zung, eine Viel­falt an zu betrach­ten­den Fak­to­ren (bei­spiels­weise die unter­schied­lichs­ten IT-Lösungen) und ein not­wen­di­ges Schutz­ni­veau je nach Bran­che und per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Unternehmen.

All diese Punkte bedeu­ten ein Mehr oder Weni­ger an Auf­wand in der Umset­zung. Sie wir­ken sich dem­nach direkt auf die ent­ste­hen­den Kos­ten aus. Umso wich­ti­ger ist es, mög­lichst viele die­ser Aspekte zu ken­nen, um die ein­gangs genannte Frage seriös und vor allem ohne spä­tere Preis­nach­ver­hand­lun­gen beant­wor­ten zu kön­nen. Zu die­sem Zweck kön­nen Sie z.B. das Online-Formular oder den PDF-Fragebogen nut­zen und damit Ihr Ange­bot anfor­dern. Ihre Anga­ben wer­den selbst­ver­ständ­lich ver­trau­lich behandelt.

Die Umset­zung in der Praxis

Im Rah­men eines ein– bis mehr­tä­gi­gen Datenschutz-Audits vor Ort wird der Sta­tus Quo des Datenschutz-Niveaus Ihres Unter­neh­mens ermit­telt. Klar defi­nierte Fra­gen­ka­ta­loge zusam­men mit Ein­zel– und Grup­pen­ge­sprä­chen erge­ben ein deut­li­ches Bild und bil­den die Grund­lage für alle wei­te­ren Akti­vi­tä­ten. Nach Aus­wer­tung des Audits und der Gesprä­che steht ein Kata­log von Maß­nah­men und Emp­feh­lun­gen fest, mit des­sen Umset­zung die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Not­wen­dig­kei­ten in Ihrem Unter­neh­men sicher­ge­stellt wer­den. Der Kata­log wird in der sog. “Ein­füh­rungs­phase” gemein­sam umge­setzt. Der Auf­wand für diese Phase wird in Mann­ta­gen gemäß Ihren Anga­ben aus dem  Online-Formular oder dem PDF-Fragebogen kal­ku­liert und abge­rech­net. Zumeist ist ein Pau­schal­preis ver­ein­bart, der alle Leis­tun­gen die­ser Phase umfasst.

Nach­dem in der Ein­füh­rungs­phase die not­wen­dige Basis geschaff­ten wurde,  schließt sich nun die “Betreu­ungs­phase” als exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter an.  Diese umfasst ein­ma­lige und wie­der­keh­rende Auf­ga­ben wie die Bera­tung bei Ein­füh­rung neuer Pro­zesse oder Soft­ware­lö­sun­gen mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die Bear­bei­tung inter­ner und exter­ner Aus­kunfts­an­fra­gen, die Pflege der Datenschutz-Dokumentation, gesetz­lich vor­ge­schrie­bene Vor­ab­kon­trol­len, Stich­pro­ben oder auch das Erstel­len regel­mä­ßi­ger Reports (z.B. Jahresbericht).

Das kos­tet es auf jeden Fall ...

… wenn Sie kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len, obwohl eine Bestell­pflicht vorliegt:

Intern oder extern bestellen?

Die Vor­teile einer exter­nen Bestel­lung lie­gen für kleine und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men klar auf der Hand. Dabei spie­len nicht nur die kal­ku­lier­ba­ren und über­schau­ba­ren Kos­ten eine große Rolle. Ihr Unter­neh­men pro­fi­tiert spür­bar vom Ein­satz eines exter­nen Datenschutzbeauftragten.

Hilf­rei­che Links

  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unsere Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen / Rat­ge­ber.

Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten (DSB) für Unternehmen

Daten­schutz geht alle an — Unter­neh­men, Unter­neh­mer und Behörden

Wer per­so­nen­be­zo­gene Daten erhebt, ver­ar­bei­tet oder nutzt, unter­liegt den Rege­lun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG). Dies gilt aus­nahms­los (!) für Unter­neh­men, Unter­neh­mer und Behör­den — unab­hän­gig von der Anzahl der Mit­ar­bei­ter oder vor­han­de­nen Schwei­ge­pflich­ten. Die Anfor­de­run­gen sind hoch und Ver­stöße — ganz unab­hän­gig von image­schä­di­gen­den Daten­pan­nen — kos­ten Buß­gel­der.

Per­so­nen­be­zo­gene Daten

Diese fal­len im Tages­ge­schäft über­all an — Mit­ar­bei­ter, Bewer­ber, Kun­den, Lie­fe­ran­ten, Inter­es­sen­ten — und sind ent­we­der in IT-Systemen oder auf Papier (z.B. Per­so­nal­akte) gespei­chert. Diese Daten gilt es, vor Ver­lust, Zer­stö­rung und Miß­brauch (auch im eige­nen Haus) zu schüt­zen. Wer­den die Vor­schrif­ten des BDSG nicht umge­setzt oder kommt es zu einer Daten­panne, wer­den oft­mals emp­find­li­che Buß­gel­der fällig

Betrieb­li­cher Datenschutzbeauftragter

Ab einer gewis­sen Mit­ar­bei­ter­an­zahl (manch­mal reicht jedoch bereits ein bestimm­ter Geschäfts­zweck) ist die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Die Bestel­lung kann intern oder extern erfol­gen. Eine feh­lende, eine ver­spä­tete oder eine sog. “pro forma” Bestel­lung ist kein Kava­liers­de­likt und wird eben­falls mit Buß­gel­dern geahndet

Der Gesetz­ge­ber läßt Ihnen die freie Wahl – sichern Sie sich daher die Vor­teile eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Ihr Unternehmen.

Klare Vor­teile für die Wahl eines exter­nen Datenschutzbeauftragten

Inter­ner DatenschutzbeauftragterExter­ner Datenschutzbeauftragter
Nicht wei­sungs­ge­bun­denArbei­tet im Rah­men des Projektauftrags
Frei in sei­ner ZeiteinteilungFest defi­nierte Zeitrahmen
Erwei­ter­ter KündigungsschutzKann wie jeder Ver­trag gekün­digt werden
Kann nicht abbe­ru­fen werdenExterne Bestel­lung widerrufbar
Kos­ten für Fort­bil­dung trägt das UnternehmenTrägt Kos­ten für Fort– und Wei­ter­bil­dun­gen selbst, muss diese nachweisen
Kein Ver­si­che­rungs­schutzUmfang­rei­cher Versicherungsschutz
Intrans­pa­rente KostenKos­ten sind kal­ku­lier­bar und jeder­zeit nachvollziehbar
Inter­es­sens­kon­flikte vorprogrammiertKeine Kon­flikte, da nur ein Ziel: Datenschutz
Inter­dis­zi­pli­när und branchenübergreifend

Über­zeugt? Dann schrei­ben Sie mir eine Email oder rufen mich direkt an 01520 – 9200655!

Das BDSG sieht für die feh­lende, nicht recht­zei­tige oder nicht ord­nungs­ge­mäße Bestel­lung ein Buß­geld in Höhe von bis zu 50.000 EUR vor. Diese Kos­ten kön­nen Sie sich sparen!

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Alle reden von der Cloud …

.. aber oft­mals ist gar nicht so klar, was damit eigent­lich gemeint ist. Ein Unter­neh­men spricht in Wer­be­kam­pa­gnen mas­siv Pri­vat­kun­den an, per­sön­li­che Daten und Doku­mente doch ein­fach in der Cloud zu spei­chern, um “in”, “hip” und “trendy” zu sein. Andere Anbie­ter rich­ten sich mit etwas geziel­te­ren Infor­ma­tio­nen und Leis­tungs­be­schrei­bun­gen an Unter­neh­men und Unternehmer.

Neben der gan­zen Ver­wir­rung um die Defi­ni­tion beflü­geln wei­tere Ver­kaufs­ar­gu­mente wie Überall-Zugriff und Kos­ten­ein­spar­po­ten­tiale die Phan­ta­sie. Dar­über gera­ten die daten­schutz­recht­li­chen Aspekte und Not­wen­dig­kei­ten einer sol­chen Outsourcing-Lösung schnell außer Acht.

Denn oft­mals wird ver­ges­sen: Cloud Com­pu­ting ist nach deut­schem Daten­schutz­recht klas­si­sche Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung nach § 11 BDSG. Und diese bedarf eini­ger Vor­aus­set­zun­gen, die vor Inbe­trieb­nahme umzu­set­zen und ein­zu­hal­ten sind. Zuwi­der­hand­lun­gen kön­nen nach § 43 BDSG mit Buß­gel­dern bis 50.000 EUR belegt wer­den. Da ist die Kos­ten­ein­spa­rung schnell wie­der aufgezehrt.

Drei Arti­kel kann ich zur ver­tie­fen­den Lek­türe wärms­tens empfehlen:

Sie wol­len mit Ihrem Unter­neh­men selbst in die Cloud? Dann bin­den Sie Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten früh­zei­tig ein. Sie haben noch kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Dann wird es Zeit, spre­chen Sie mich an.

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  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leis­tun­gen.
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Datenschutz RSS — der datenschutzkonforme RSS-Reader für das iPhone

Seit kur­zem ist im App Store der RSS Rea­der “Daten­schutz RSS” erhält­lich. Die­ser zeich­net sich durch spar­sa­men und trans­pa­ren­ten Umgang mit den Daten des Nut­zers aus, unter Bei­be­hal­tung aller wich­ti­gen Fea­tures eines RSS Rea­ders. Wie bei RSS Rea­dern üblich, kön­nen Sie die RSS Feeds von Web­sei­ten abon­nie­ren und auf Ihrem iPhone optisch anspre­chend auf­be­rei­tet lesen. Doch damit nicht genug! Daten­schutz RSS ist kos­ten­los und wer­be­frei. Und für alle Inter­es­sier­ten am Thema Daten­schutz sind die inter­es­san­tes­ten News­feeds rund um Daten­schutz bereits vor­in­stal­liert. So kön­nen Sie auch den Feed die­ses Blogs in die­sem Rea­der von Anfang ver­fol­gen und inter­es­sante The­men mitdiskutieren.

Inter­esse geweckt? Dann besu­chen Sie

  • die Web­seite des Daten­schutz RSS Rea­ders oder
  • gleich den App Store zur schnel­len Installation
Erfah­ren Sie mehr über die zahl­rei­chen Fea­tures samt eini­gen Screen­shots im kom­plet­ten Beitrag:

Den gan­zen Bei­trag lesen »


Private Email Nutzung am Arbeitsplatz — Problematik und Lösungswege

Die­ses Thema birgt zahl­rei­che recht­li­che Risi­ken für alle Betei­lig­ten. Je nach  beste­hen­der (Nicht-) Rege­lung im Unter­neh­men dro­hen arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen für die Mit­ar­bei­ter und das Unter­neh­men voll­führt einen Spa­gat zwi­schen Daten­schutz, Daten­si­cher­heit, Brief-, Post– und Fern­mel­de­ge­heim­nis.  Ich will Sie hier nicht mit Geset­zen, Para­gra­phen und deren Aus­le­gun­gen lang­wei­len, son­dern gleich in die Pra­xis einsteigen.

Ist die pri­vate Email Nut­zung im Unter­neh­men bis­her gedul­det oder erlaubt, so fällt das Unter­neh­men als sog. “Diens­te­an­bie­ter” unter die jewei­li­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen wie z.B. Tele­me­di­en­ge­setz (TMK) und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG). Eine Ein­sicht­nahme in das Email-Postfach ist genauso wenig zuläs­sig wie das Sichern des Email Accounts im Rah­men der Backup– und Recovery-Strategie oder der gesetz­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Geschäfts­do­ku­mente . Ebenso sind Abwehr­maß­nah­men für Spam-Nachrichten oder die IT Struk­tur bedro­hende Emails mit Schad­an­hän­gen nur mit sehr kom­pli­zier­ten Rege­lun­gen und Mecha­nis­men umzu­set­zen. Hinzu kommt ein Haf­tungs­ri­siko für IT-Verantwortliche und Geschäfts­füh­rung. Diese Pro­bleme ste­hen stell­ver­tre­tend für zahl­rei­che wei­tere Kon­flikte, die durch die pri­vate Nut­zung von Email am Arbeits­platz im Unter­neh­men ent­ste­hen. Den gan­zen Bei­trag lesen »


Statt Weihnachtskarte — Datenschutz Rabatt für Ihr Unternehmen sichern (Countdown läuft)

Liegt eine gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten für Ihr Unter­neh­men vor? Dann sichern Sie sich noch bis zum 23.12.2011 (24.00 Uhr) den a.s.k. Weihnachts-Rabatt und  erhal­ten 20% Rabatt auf das nor­male Tageshonorar.

Vor­aus­set­zun­gen:

  • Es liegt eine gesetz­li­che Bestell­pflicht für Ihr Unter­neh­men, Ihre Pra­xis, Ihre Kanz­lei, Ihren Ver­ein oder Ihre Behörde vor
  • Sie haben noch kei­nen inter­nen oder exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestellt
  • Sie for­dern Ihr Daten­schutz­an­ge­bot bis zum 23.12.2011 (24 Uhr) per Online-Formular an
  • Der Pro­jekt­start zur Ein­füh­rung der not­wen­di­gen Maß­nah­men zum Daten­schutz muss bis zum 31.03.2012 erfolgt sein — bitte geben Sie Ihren Wunsch­ter­min im Ange­bots­for­mular mit an
  • Der Rabatt wird aus­schließ­lich auf das Tagesho­no­rar (590.- EUR zzgl. 19% MwSt.) für die Tätig­kei­ten in der Ein­füh­rungs­phase gemäß Dienst­leis­tungs­ver­trag gewährt und gilt nicht für spä­tere Dienst­leis­tun­gen (monat­li­che Bestell­ge­bühr, Ein­zel­tä­tig­kei­ten, Bera­tun­gen etc.)
  • Reise– und Über­nach­tungs­kos­ten, sowie mög­li­cher­weise anfal­lende Mate­ri­al­kos­ten kön­nen nicht rabat­tiert werden
Ich freue mich auf Ihre Anfrage und wün­sche Ihnen und Ihren Mit­ar­bei­tern eine schöne Vorweihnachtszeit
Bil­der­nach­weis
aboutpixel.de / Euro-Taste © storm­pic

2-Klick-Lösung: Alternative zum Facebook “Gefällt mir”- / Like-Button datenschutzkonform?

Mann mit Lupe - Unter BeobachtungDer gest­rige Blog­bei­trag Face­books “Gefällt mir” / “Like” nun bun­des­weit unter Beschuss vom 19.12.2011 hat auf Xing.de die Frage auf­ge­wor­fen, wie denn Daten­schutz­ver­stöße beim Ein­satz von social plugins wie dem “Gefällt mir”- / “Like”-Button von Face­book ver­mie­den wer­den kön­nen. Die Ant­wort ist recht sim­pel: zur Zeit eigent­lich nur durch den Ver­zicht auf den Ein­satz die­ser Plugins.

Da diese Mög­lich­keit mit fort­schrei­ten­der Ver­net­zung und den sich aus sozia­len Netz­wer­ken bie­ten­den Umsatz­po­ten­tia­len für Unter­neh­men nicht sehr befrie­di­gend ist, wird fleis­sig an Alter­na­ti­ven gear­bei­tet, pro­gram­miert und argu­men­tiert. Allen voran steht hier zur Zeit die sog. 2-Klick-Lösung. Diese wird von zahl­rei­chen Sei­ten und Unter­neh­men in ver­schie­de­nen Aus­prä­gun­gen umge­setzt und pro­pa­giert. Ein recht bekann­ter Ver­tre­ter ist der heise Ver­lag, u.a. Her­aus­ge­ber des pro­fes­sio­nel­len Com­pu­ter­ma­ga­zins c’t.

Kri­tik am Face­book “Gefällt mir”-Button

Die übli­che Ein­bin­dung des Face­book “Gefällt mir” — But­tons steht aus meh­re­ren Grün­den unter Beschuss der Daten­schutz­be­hör­den. Das beginnt bei der Erstel­lung von Benut­zer­pro­fi­len, unab­hän­gig von einer Anmel­dung bei Face­book, geht über die Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten an ein nicht-sicheres Land wie die USA und hört bei der feh­len­den Ein­wil­li­gung des Web­sei­ten­be­su­chers vor der gan­zen Erfas­sung und Über­tra­gung noch lange nicht auf. Wer hier tie­fer in das Thema ein­stei­gen will:

Was ist die 2-Klick-Lösung?

Bei der alter­na­tiv dis­ku­tier­ten 2-Klick-Lösung wird zuerst ledig­lich eine Gra­fik des Like-Buttons ange­zeigt, die selbst noch keine akti­ven Funk­tio­nen ent­hält. Erst ein Klick auf diese Gra­fik löst die Kon­takt­auf­nahme zu Face­book und die Daten­über­tra­gung aus.

Das klingt doch gut

Ja, vom Ansatz her nicht ver­kehrt. Auch das ULD meint hierzu:

“Die Umset­zung führt zu einer daten­spar­sa­men Ein­bin­dung von Social Plugins, wie sie auch in der FAQ unter https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/ beschrie­ben ist.”

Jedoch schränkt es diese Lösung zugleich wie­der ein:

“Es muss jedoch beach­tet wer­den, dass mit­tels einer sol­chen infor­mier­ten Ein­wil­li­gung der Nut­ze­rin bzw. des Nut­zers nur die Daten­über­tra­gung an Face­book auf Ver­an­las­sung eines Web­sei­ten­be­trei­bers gerecht­fer­tigt wer­den kann. Dies ändert nichts daran, dass gegen­über Face­book nach unse­rer Ana­lyse zur­zeit keine wirk­same Ein­wil­li­gung der Nut­ze­rin oder des Nut­zers vorliegt.”

Nicht der Weis­heit letz­ter Schluss

Dem­nach sind die Pro­bleme durch diese 2-Klick-Lösung nicht vom Tisch. Der Web­sei­ten­be­trei­ber ver­fügt zwar damit über eine tech­ni­sche Umset­zung, die in punkto Daten­schutz eine Ver­bes­se­rung dar­stellt, jedoch keine recht­li­che Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung sei­tens der Behör­den erhält. Es bleibt also nichts ande­res übrig, als die aktu­el­len Dis­kus­sio­nen und Reak­tio­nen auf­merk­sam wei­ter zu ver­fol­gen. Den ursprüng­li­chen Face­book Like-Button in unver­än­der­ter Form ein­zu­set­zen, erscheint wenig emp­feh­lens­wert. Jedoch sollte jedem Web­sei­ten­be­trei­ber bewusst sein, dass ein Ersatz durch die 2-Klick-Lösung eben­falls keine Rechts­si­cher­heit mit sich bringt.

Vari­an­ten der 2-Klick-Lösung

Es gibt zahl­rei­che Vari­an­ten und Abwand­lun­gen der 2-Klick-Lösung. Bei­spiel­haft seien hier die Lösung von heise und der Anwalts­kanz­lei Fer­ner genannt. Für einige Content-Management-Systeme wie Word­Press oder Joomla sind wei­ter­hin sofort ein­setz­bare Addons / Plugins verfügbar.