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Bayerisches Landesamt für Datenschutz prüft Einsatz von Google Analytics auf bayerischen Webseiten

Mann mit Lupe - Unter BeobachtungBay­erns Web­sei­ten­be­trei­ber im Visier

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht teilte ges­tern mit, den Ein­satz des Webtracking-Tools Google Ana­lytics auf 13.404 Web­sei­ten mit Betrei­bern aus Bay­ern mit­tels einer eigens ent­wi­ckel­ten Soft­ware über­prüft zu haben.

10.955 der geprüf­ten Web­sei­ten setz­ten Google Ana­lytics nicht ein. Auf den ver­blie­be­nen 2.449 Web­sei­ten wäre das beliebte Webtracking-Tool ledig­lich in 3% aller Fälle daten­schutz­kon­form umge­setzt. Die ver­blei­ben­den 2.371 Web­sei­ten­be­trei­ber erhal­ten in den kom­men­den Tagen Post von der Lan­des­da­ten­schutz­be­hörde mit der Auf­for­de­rung zur Abstel­lung des nicht kon­for­men Einsatzes.

Noch zeit­ge­mäß?

Seit lan­gem wird heiß dis­ku­tiert, ob und inwie­weit Google Ana­lytics daten­schutz­kon­form nach deut­schem Recht ein­setz­bar ist. Viele der not­wen­di­gen Sach­ver­halte las­sen sich mit unse­rem aktu­el­len Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz nicht kor­rekt umset­zen oder dar­stel­len. Diese Dis­kus­sion sollte jedoch nicht dazu ver­lei­ten, nach dem Motto “Augen zu und durch” zu verfahren.

Noch dazu, wo es doch eine kos­ten­freie, leis­tungs­fä­hige und bean­stan­dungs­freie Alter­na­tive wie das Open Source Tool PIWIK gibt. Wie das ein­zu­set­zen ist, lesen Sie in unse­rem Blog-Beitrag (ursprüng­lich vom 16.03.2011).

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ULD gibt Hinweise und Empfehlungen zum Einsatz des Webanalyse-Tools PIWIK

Update vom 08.05.2012

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Daten­schutz­auf­sicht teilte ges­tern mit, den Ein­satz des Webtracking-Tools Google Ana­lytics auf 13.404 Web­sei­ten mit Betrei­bern aus Bay­ern mit­tels einer eigens ent­wi­ckel­ten Soft­ware über­prüft zu haben. 10.955 der geprüf­ten Web­sei­ten setz­ten Google Ana­lytics nicht ein. Auf den ver­blie­be­nen 2.449 Web­sei­ten wäre das beliebte Webtracking-Tool ledig­lich in 3% aller Fälle daten­schutz­kon­form umge­setzt. Die 2.371 Web­sei­ten­be­trei­ber mit nicht daten­schutz­kon­for­men Ein­satz des Tools erhal­ten in den kom­men­den Tagen Post von der Lan­des­da­ten­schutz­be­hörde mit der Auf­for­de­rung zur Abstel­lung des nicht kon­for­men Einsatzes.

Seit lan­gem wird heiß dis­ku­tiert, ob und inwie­weit Google Ana­lytics über­haupt daten­schutz­kon­form nach deut­schem Recht ein­setz­bar ist. Viele der not­wen­di­gen Sach­ver­halte las­sen sich mit unse­rem aktu­el­len Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz nicht kor­rekt umset­zen oder dar­stel­len. Diese Dis­kus­sion sollte jedoch nicht dazu ver­lei­ten, nach dem Motto “Augen zu und durch” zu ver­fah­ren. Noch dazu, wo es doch eine kos­ten­freie, leis­tungs­fä­hige und bean­stan­dungs­freie Alter­na­tive wie das Open Source Tool PIWIK gibt. Wie das ein­zu­set­zen ist, lesen Sie in unse­rem Blog-Beitrag vom 16.03.2011:

Original-Beitrag vom 16.03.2011

Google steht mit sei­nem Webtracking-Dienst Ana­lytics nach wie vor im Kreuz­feuer der Kri­tik sei­tens der Daten­schutz­be­hör­den — siehe “Ham­bur­ger Daten­schutz­be­auf­trag­ter sagt Nein zu Google Ana­lytics”. Die Lan­des­da­ten­schutz­be­hörde Baden-Württemberg sieht Lösungs­mög­lich­kei­ten für den Kon­flikt zwi­schen der Funk­ti­ons­weise von Ana­lytics und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz. Spruch­reif sind diese jedoch noch nicht.

Kon­flikt­freier und siche­rer geht Web­tracking mit­tels des kos­ten­freien open Source Web­tracking Tools PIWIK. Über diese Alter­na­tive konn­ten Sie sich bereits 2010 auf die­sem Blog infor­mie­ren — PIWIK — die unbe­denk­li­chere Alter­na­tive zu Google Ana­lytics”. Nun hat das Unab­hän­gige Lan­des­zen­trum für Daten­schutz Schleswig-Holstein (ULD) in einer Pres­se­mit­tei­lung vom 15.03.2011 Rat­schläge zum daten­schutz­kon­for­men Ein­satz von Webanalyse-Werkzeugen her­aus­ge­ge­ben. Und ergän­zend hierzu eine PDF-Anleitung zum daten­schutz­kon­for­men Ein­satz von PIWIK zum Down­load bereit­ge­stellt.

Neben einer gelun­ge­nen Vor­stel­lung von PIWK und einer Instal­la­ti­ons­an­wei­sung sind ab Kapi­tel 3 die tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Mass­nah­men auf­ge­lis­tet, mit­tels derer ein daten­schutz­kon­for­mer Ein­satz nach Ermes­sen des ULD gewähr­leis­tet wer­den kann:

  1. Nut­zung des Plugins “Anony­mi­zeIP” inkl. einer Erwei­te­rung der Anonymisierungsmaske
  2. Bereit­stel­len der inte­grier­ten Wider­spruchs­mög­lich­keit Opt-Out mit­tels iframe beim ers­ten Auf­ruf der Seite und in der Datenschutzerklärung
  3. Spar­sa­mer Ein­satz der Referrer-Daten, bis hin zu einer mög­li­chen Abschal­tung des Plugins
  4. Keine Daten zusammenführen
  5. Daten­lö­schung nach Aus­wer­tung und Analyse
  6. Ver­rin­ge­rung der Lebens­dauer des Analyse-Cookies

Die genann­ten Punkte sind mit weni­gen Hand­grif­fen, selbst von nicht Web-Profis umzusetzen.

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Bin ich schon drin? Ja, im WLAN des Nachbarn mit Telekom-Router

Update vom 04.05.2012

heise secu­rity mel­det, die Tele­kom hat nach knapp einer Woche eine feh­ler­be­rei­nigte und für den all­ge­mei­nen Gebrauch gedachte Firmware-Version (1.17.000) für den Speed­port W 921V ver­öf­fent­licht. Hier fin­den Sie die aus­führ­li­che Anlei­tung und neue Ver­sion der Firm­ware.

 

Ori­gi­nal­ar­ti­kel vom 26.04.2012

heise.de berich­tet von einem Sicher­heits­leck in den Rou­tern der Tele­kom. Mit­tels einer tri­via­len PIN erhält man per WPS WLAN Zugriff auf den Rou­ter, unab­hän­gig von allen ande­ren Sicher­heits­ein­stel­lun­gen. Betrof­fen sind die Modelle Speed­port W 504V, W723V (Typ B) und W921V.

Die Tele­kom beginnt mit der Infor­ma­tion über diese Sicher­heits­lü­cke. Besit­zer eines der oben genann­ten Speed­port Rou­ters soll­ten die Mel­dun­gen ver­fol­gen, um eine Lösung für das Pro­blem zu erhalten.

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Umsetzung der Zutrittskontrolle im Datenschutz

Wie sieht die Zutritts­kon­trolle in Ihrem Unter­neh­men aus?

In der Anlage zu § 9 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) steht die lapi­dare Vorschrift:

“Wer­den per­so­nen­be­zo­gene Daten auto­ma­ti­siert ver­ar­bei­tet oder genutzt, ist die inner­be­hörd­li­che oder inner­be­trieb­li­che Orga­ni­sa­tion so zu gestal­ten, dass sie den beson­de­ren Anfor­de­run­gen des Daten­schut­zes gerecht wird. Dabei sind ins­be­son­dere Maß­nah­men zu tref­fen, die je nach der Art der zu schüt­zen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder Daten­ka­te­go­rien geeig­net sind,

1. Unbe­fug­ten den Zutritt zu Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen, mit denen per­so­nen­be­zo­gene Daten ver­ar­bei­tet oder genutzt wer­den, zu ver­weh­ren (Zutrittskontrolle)”

Was heisst das genau?

Sie sind ver­pflich­tet, aus­rei­chende Schutz­maß­nah­men zu ergrei­fen, um unbe­fug­ten Zutritt zu Ihren Räum­lich­kei­ten zu ver­hin­dern. Die Zutritts­kon­trolle bil­det quasi die äußerste Schutz­schicht von meh­re­ren Schich­ten (Zwie­bel­prin­zip), um die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Ihrem Unter­neh­men vor Ver­lust, Zer­stö­rung oder Miß­brauch zu schüt­zen. Dabei ist es voll­kom­men uner­heb­lich, ob es sich um Daten von Mit­ar­bei­tern, Kun­den oder Lie­fe­ran­ten handelt.

Wel­che Schutz­maß­nah­men kön­nen das sein?

Das fängt mit sim­plen Din­gen an wie Sicher­heits­ver­gla­sung oder Sicher­heits­schließ­an­la­gen (selbst­ver­ständ­lich mit aktu­el­ler Über­sicht über Schlüssel-Ausgabe und Rück­nahme). Tech­ni­sche Maß­nah­men kön­nen bei­spiels­weise sein:

  • Alarm­an­lage
  • Glas­bruch­mel­der
  • Zugangs­kon­troll­sys­teme wie Chip­kar­ten oder bio­me­tri­sche Zugangs­sper­ren (je nach Schutz­stufe der Daten) oder
  • Video­über­wa­chung (wich­tig: Vor­ab­kon­trolle nicht vergessen).

Es steht eine breite Palette an orga­ni­sa­to­ri­schen und tech­ni­schen Schutz­maß­nah­men zur Auswahl.

Müs­sen diese alle umge­setzt sein?

Selbst­ver­ständ­lich machen nicht alle Maß­nah­men (ein­zeln oder in Kom­bi­na­tion) für jedes Unter­neh­men Sinn. In Abhän­gig­keit der Schutz­stufe der betrof­fe­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sowie der vor­han­de­nen Gege­ben­hei­ten soll­ten die Maß­nah­men aus­ge­wählt und kom­bi­niert wer­den, die ein ange­mes­se­nes und mög­lichst hohes Schutz­ni­veau sicher­stel­len. Sind Ihre Räum­lich­kei­ten ledig­lich mit Ein­fach­ver­gla­sung und dün­nen Holz­tü­ren nach außen gesi­chert, wären Alarm­an­lage und Glas­bruch­mel­der sicher rat­sam. Ste­hen moderne Sicher­heits­ver­gla­sung und Schließ­an­la­gen zur Ver­fü­gung und wird das Gelände zusätz­lich durch einen Wach­dienst gesi­chert, kann eine Video­über­wa­chungs­maß­nahme bereits wie­der unan­ge­mes­sen sein.

Was tun?

Fra­gen Sie doch ein­fach Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten! Die­ser weiß übli­cher­weise, wel­che Maß­nah­men zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Rah­men der sog. Zutritts­kon­trolle zur Ver­fü­gung ste­hen und wel­che für das not­wen­dige Schutz­ni­veau in Ihrem Unter­neh­men not­wen­dig sind. Sie haben kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Kein Pro­blem, fra­gen Sie uns — a.s.k. Datenschutz.

Im Rah­men einer Vor-Ort-Begehung über­prü­fen wir das benö­tigte und das vor­han­dene Schutz­ni­veau. Sie erhal­ten eine Liste mit Emp­feh­lun­gen, wie Sie die recht­li­chen Vor­schrif­ten der Zutritts­kon­trolle ange­mes­sen umset­zen kön­nen. Bei der Gele­gen­heit prü­fen wir für Sie gleich kos­ten­frei mit, ob Ihr Unter­neh­men mög­li­cher­weise der gesetz­li­chen Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten unter­liegt. Wenn ja, bie­ten wir Ihnen hier­für eben­falls gerne preis­werte Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten an.

Wel­chen Vor­teil hat mein Unter­neh­men von der Zutrittskontrolle?

Allen voran steht die Erfül­lung der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten und Auf­la­gen, die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in Ihrem Unter­neh­men aus­rei­chend zu schüt­zen. Eine die­ser Auf­la­gen haben Sie mit kor­rekt umge­setz­ter Zutritts­kon­trolle erfüllt.

Aus ande­ren Maß­nah­men kön­nen zusätz­li­che Mehr­werte für Ihr Unter­neh­men ent­ste­hen. Moderne Zutritts­kon­troll­sys­teme sind rich­tige All­roun­der! Vor­aus­ge­setzt Sie wäh­len den pas­sen­den Anbie­ter, der auf Ihre Bedürf­nisse ein­geht und even­tu­ell vor­han­dene Sys­teme inte­grie­ren kann. So kön­nen elek­tro­ni­sche Zutritts­kon­troll­sys­teme nicht nur die Berech­ti­gun­gen ver­wal­ten, wel­che Per­son wann zu wel­chen Unter­neh­mens­be­rei­chen Zutritt erhält. Elek­tro­ni­sche Zeit­er­fas­sung, Abgleich mit vor­han­de­nen Dienst­plä­nen, Rege­lung der Zufahrt zu Tief­ga­ra­gen / Park­plät­zen, Erfas­sung und Abrech­nung von Zusatz­leis­tun­gen wie Kan­tine, Getränke-Automaten, Steue­rung elek­tro­ni­scher Tre­sore (z.B. für beson­ders sen­si­ble Daten oder Daten­si­che­run­gen) stel­len eine Aus­wahl an zusätz­li­chen Leis­tungs­mög­lich­kei­ten eines moder­nen Zutritts­kon­troll­sys­tems dar.

Einen kom­pe­ten­ten Ansprech­part­ner für sol­che Lösun­gen fin­den Sie in der LNI Inge­nieur­ge­sell­schaft für Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik mbH aus Wen­del­stein. Die LNI GmbH ist seit Jah­ren zuver­läs­si­ger Anbie­ter, der die sen­si­blen daten­schutz­recht­li­chen Aspekte sol­cher tech­ni­schen Lösun­gen kennt und im Sinne Ihres Unter­neh­mens ernst nimmt.

Reicht nicht der Hund auf dem Arti­kel­bild als Zutrittskontrolle?

Als ein Bau­stein der Zutritts­kon­trolle sicher­lich, als ein­zige Maß­nahme dann eher nicht :-)

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Auch eine Art von “Zielgruppe” — Kunden im Visier heimlicher Videoüberwachung bei ALDI Süd

VideoüberwachungDas Nach­rich­ten­ma­ga­zin DER SPIEGEL brachte den Stein ins Rol­len, wei­tere Bericht­er­stat­tun­gen in TV, Radio, Print und Web folg­ten. Nach Infor­ma­tio­nen, die dem Maga­zin vor­lie­gen, gerie­ten bevor­zugt Frauen in kur­zen Röcken oder mit tief Ein­blick gewäh­ren­den Tops ins Visier heim­li­cher Video­über­wa­chungs­maß­nah­men durch einige Fili­al­lei­ter in Frank­furt / Main, Die­burg und wei­te­ren hes­si­schen Stand­or­ten. Doch damit nicht genug. In “loh­nens­wer­ten” Fäl­len wur­den die ahnungs­lo­sen Kun­din­nen und Kun­den her­an­ge­zoomt, Video­se­quen­zen auf CD gebrannt und unter­ein­an­der getauscht.

ALDI Süd schreibt lt. Spie­gel in einer Stel­lung­nahme, dass

“das Fehl­ver­hal­ten eines ein­zel­nen Mit­ar­bei­ters nicht aus­ge­schlos­sen wer­den könne. Sollte ein miss­bräuch­li­cher Umgang den Vor­ge­setz­ten bekannt wer­den, wird ein sol­ches Vor­ge­hen umge­hend unter­sucht, unter­bun­den und zieht ent­spre­chende dis­zi­pli­na­ri­sche Kon­se­quen­zen nach sich.”

Trotz des Video­über­wa­chungs­skan­dals eines Wett­be­wer­bers im Jahr 2008 sol­len wei­ter­hin erneut Kas­sen­be­rei­che inkl. der Ein­ga­be­fel­der der EC-Terminals auf Auf­nah­men zu sehen sein. Mobile Minikamera-Anlagen auch in  Berei­chen ohne Kun­den­zu­tritt sowie feh­lende Hin­weis­schil­der run­den den sorg­lo­sen Umgang des Dis­coun­ters mit die­ser zu Recht per Gesetz restrik­tiv zu hand­ha­ben­den Maß­nahme ab.

Was sagt denn das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) dazu?

Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz stellt hohe Anfor­de­run­gen an die Durch­füh­rung von Video­über­wa­chungs­maß­nah­men. Diese sind zwar nicht ver­bo­ten, jedoch ist es mit Beru­fung auf das eigene Haus­recht nicht getan. Für wei­ter­füh­rende Infor­ma­tio­nen emp­feh­len wir diese Beiträge

Pla­nen Sie die Ein­füh­rung von Video­über­wa­chung in Ihrem Unter­neh­men? Fra­gen Sie recht­zei­tig Ihren Daten­schutz­be­auf­trag­ten. Sie haben kei­nen? Dann spre­chen Sie uns an.

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Datenschutz in der Anwaltskanzlei

Update vom 03.05.2011

Mit Beschluss vom 20.08.2010 unter dem Akten­zei­chen 2 Ss 23/07, 1 Ws (B) 51/07 — 2 Ss 23/07 hat das Kam­mer­ge­richt Ber­lin fest­ge­stellt, daß die Bestim­mun­gen der BRAO keine “bereichs­spe­zi­fi­schen Son­der­re­ge­lun­gen” im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 BDSG dar­stel­len. Die BRAO ent­halte ledig­lich berufs­recht­li­che Bestim­mun­gen, deren Zweck nicht darin bestehe, die Daten von Pro­zess­geg­nern oder von außen­ste­hen­den Per­so­nen zu schüt­zen. Das sei viel­mehr Sache des BDSG.

Das BDSG berühre jedoch nicht die gesetz­li­chen Geheim­hal­tungs­pflich­ten. Zu die­sen Pflich­ten gehört nach Auf­fas­sung des Gerichts auch die Geheim­hal­tungs­pflicht des Rechtsanwalts.

Dies bedeu­tet, daß Rechts­an­wälte dem­nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des BDSG unter­wor­fen sind, woran die Kam­mer in ihrer aus­führ­li­chen Begrün­dung kei­nen Zwei­fel ließ. Es gilt nun für Anwälte, die für sie zutref­fen­den Punkte des BDSG in ihrer Kanz­lei umzu­set­zen (siehe unten)

Ori­gi­nal­ar­ti­kel vom 12.11.2010

In Gesprä­chen mit Anwäl­ten, aber auch mit Steu­er­be­ra­tern trifft  man häu­fig auf das Argu­ment, die Rege­lun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) wür­den die Kanz­lei oder den Anwalt nicht betref­fen, da es eigene Rege­lun­gen zur Ver­schwie­gen­heit und Ver­trau­lich­keit gäbe.

Das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz sieht hier klar vor, das für Sach­ver­halte, die durch kein bereich­spe­zi­fi­sches Recht expli­zit geregtl wer­den, die (all­ge­mei­ne­ren) Rege­lun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes zum Tra­gen kom­men. Dazu gehö­ren ins­be­son­dere Punkte wie

  • Ver­fah­rens­ver­zeich­nisse
  • Daten­schutz­re­ge­lun­gen
  • Nut­zungs­richt­li­nien
  • IT Sicher­heit
  • Backup– und Recovery-Strategien
  • Ver­schlüs­se­lung und Signatur
  • Bestell­pflicht eines Datenschutzbeauftragten
  • Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung externe Dienst­leis­ter z.B. Fern­war­tung etc.

Die Bri­sanz des The­mas, u.a. die mit Ver­stö­ßen gegen das BDSG ver­bun­de­nen Buß­gel­d­ri­si­ken hat der Deut­sche Anwalt­ver­ein in sei­ner Depe­che 2010–42 auf­ge­grif­fen und zusätz­lich eine Check­liste mit Emp­feh­lun­gen zur Umset­zung in der Kanz­lei her­aus­ge­ge­ben. Hierin ver­weist der DAV auf die Mög­lich­keit der Bestel­lung eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten (bei vor­lie­gen­der Bestell­pflicht), aber auch auf die Inan­spruch­nahme eines exter­nen Daten­schutz­be­ra­ters für die Sicher­stel­lung der not­wen­di­gen Umset­zun­gen und Formulierungen.

Diese Leis­tun­gen kön­nen Sie als Anwalt oder Kanz­lei jeder­zeit bei mir fach­ge­recht und kos­ten­güns­tig in Anspruch neh­men. Gerne unter­breite ich Ihnen hierzu ein Ange­bot.

Hilf­rei­che Links

  • Wol­len Sie die Risi­ken aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz für Ihr Unter­neh­men mini­mie­ren? Eine pas­sende Lösung fin­den Sie sicher in unse­rem Leis­tungs­an­ge­bot.
  • Unsi­cher, ob für Ihr Unter­neh­men die gesetz­li­che Bestell­pflicht für einen (exter­nen) Daten­schutz­be­auf­trag­ten vor­liegt? Die Ant­wort gibt unser Datenschutz-Quick-Check, siehe Leis­tun­gen.
  • Sie wol­len eine unab­hän­gige Prü­fung, wie gut es um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit in Ihrem Unter­neh­men bestellt ist? Kein Pro­blem mit unse­ren Leis­tun­gen.
  • Schu­lungs­be­darf für Ihre Mit­ar­bei­ter? Zusätz­li­che Trai­nings und Work­shops rund um Daten­schutz und Daten­si­cher­heit? Erfah­ren Sie mehr über unsere Schu­lun­gen und Semi­nare.
  • Anlei­tun­gen, Rat­ge­ber und Links, die das täg­li­che Arbei­ten erleich­tern und hel­fen kön­nen, Daten­pan­nen zu ver­mei­den, fin­den Sie in der Rubrik Anlei­tun­gen / Rat­ge­ber.
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25.04.2012: Seminar “Datenschutz für Unternehmen und Unternehmer” in Nürnberg

Täg­lich berich­ten die Medien über das Thema “Daten­schutz”, meist im Zusam­men­hang mit Daten­pan­nen. Bei der öffent­li­chen Dis­kus­sion wird jedoch schnell ver­ges­sen, daß Daten­schutz jedes Unter­neh­men (auch Ein-Mann-Betriebe) betrifft. Dafür sorgt das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz in sei­ner aktu­el­len Form.

Zahl­rei­che Mythen und Irr­tü­mer ver­lei­ten jedoch dazu, sich mit den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten nicht aus­ein­an­der­zu­set­zen. Die Folge: beacht­li­che Buß­gel­d­ri­si­ken, von Image­schä­den durch Daten­pan­nen erst gar nicht zu reden. Im Rah­men die­ser Ver­an­stal­tung ler­nen Sie die recht­li­chen Grund­la­gen für Daten­schutz näher ken­nen, erfah­ren mehr über die Rechte der sog. Betrof­fe­nen gegen­über Ihrem Unter­neh­men und erhal­ten prak­ti­sche Tipps, wie Sie die Klip­pen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes mit pra­xis­er­prob­ten Metho­den und Vor­ge­hens­wei­sen in Ihrem Unter­neh­men umschif­fen. Aus der Pra­xis für die Praxis!

Kleine Aus­wahl gefäl­lig? Bestell­pflicht für einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, recht­mä­ßi­ger Umgang mit Per­so­nal­da­ten, rechts­kon­for­mes Out­sour­cing (“Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung”), Zuläs­sig­keit der eige­nen Daten­er­he­bung bei Inter­es­sen­ten und Kun­den, Ver­nich­ten / Löschen von Daten in allen For­men, tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men nach Anlage zu § 9 BDSG, News­let­ter, Gewinn­spiele, Stel­len­aus­schrei­bun­gen, Impres­sum, Nut­zung von Social Media, Web­tracking, Daten­schutz­er­klä­rung, Like-Buttons, Cloud-Computing und … und .… und …

 

Zielgruppe(n):

  • Unter­neh­me­rin­nen und Unternehmer
  • Füh­rungs­kräfte
  • Mit­ar­bei­ter, die gem. §5 BDSG auf das Daten­ge­heim­nis ver­pflich­tet wer­den müssen

Inhalte:

  • Rechts­grund­la­gen des Datenschutzes
  • Daten­schutz und Datensicherheit
  • Rechte der Betroffenen
  • Gefah­ren für Unter­neh­men in der Büropraxis
  • Pro­blem­feld Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung / Outsourcing
  • Social Media & Web 2.0 — aber sicher!
  • Ver­stöße und Konsequenzen

Ver­an­stal­tungs­ort / Zeit:

Das Semi­nar fin­det statt in den Räum­lich­kei­ten der

impuls Finanz­ma­nage­ment AG, Regio­nal­di­rek­tion Nürn­berg
Guten­stet­ter Str. 8 e, 90449 Nürn­berg
25.04.2012, 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Teil­neh­mer:

mind. 10 Per­so­nen, max. 20 Personen

Preis:

50 EUR inkl. 19% MwSt (7,98 EUR), 42,02 EUR netto

Hin­weise:

Alle Teil­neh­mer erhal­ten nach dem Semi­nar ein Seminar-Zertifikat. Soll­ten Sie Ihre Mit­ar­bei­ter gem. Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz zu die­sem Zwe­cke schu­len müs­sen, so ist die­ses Zer­ti­fi­kat ein ent­spre­chen­der Schulungsnachweis.

Kos­ten für An– und Abreise, Über­nach­tung sowie Ver­pfle­gung gehen zu Las­ten des Teilnehmers.

Mit Ihrer ver­bind­li­chen Anmel­dung erken­nen Sie die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für Semi­nare und Schu­lun­gen von a.s.k. Daten­schutz aus­drück­lich an.

Mel­den Sie sich ein­fach direkt in unse­rem Online-Seminarkalender an!

 

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Irrtümer im Datenschutz (Teil 1): Datenschutz betrifft mein Unternehmen nicht

Irr­tü­mer im Datenschutz

Will­kom­men zum ers­ten Teil unse­rer Serie “Irr­tü­mer im Daten­schutz”. Daten­schutz ist in aller Munde, doch kaum jemand kennt das dahin­ter­ste­hende Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG). Dabei ist das Daten­schutz­ge­setz auf Bun­des­ebene nicht mehr das Jüngste, exis­tiert es doch bereits seit 1977.

Erstaun­li­cher­weise herrscht über das Thema Daten­schutz in der Pra­xis meist ein risi­ko­rei­ches Halb­wis­sen. Die Exis­tenz oder die Inhalte des BDSG sind sel­ten kon­kret bekannt, Auf­klä­rung sei­tens des Gesetz­ge­bers zu die­sem Thema erfolgt bedau­er­li­cher­weise eben­falls keine. Unter­neh­men und Unter­neh­mer sind auf sich alleine gestellt, wenn es um die recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Thema Daten­schutz und des­sen kon­krete (vor­ge­schrie­be­nen) Maß­nah­men im Betrieb geht. Was Wun­der, wenn Daten­schutz im Tages­ge­schäft einen gerin­gen Stel­len­wert einnimmt.

Es kann teuer werden

Im Jahr 2009  hat der Gesetz­ge­ber die Stra­fen und Sank­tio­nen für Nicht­ein­hal­tung der gesetz­li­chen Daten­schutz­vor­schrif­ten durch Unter­neh­men ver­schärft. Kon­kret wer­den diese in § 43 BDSG Buß­geld­vor­schrif­ten und § 44 BDSG Straf­vor­schrif­ten ähnlich dem aus der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung bekann­ten Buß­geld­ka­ta­log auf­ge­lis­tet. Neben Auf­la­gen durch die Lan­des­da­ten­schutz­be­hör­den kön­nen Unter­neh­mer und Unter­neh­men schnell einem Buß­gel­d­ri­siko von bis zu 300.000 Euro aus­ge­setzt sein — und das sogar ganz ohne Daten­panne. Unwis­sen­heit schützt auch hier vor Strafe nicht.

“Daten­schutz und Daten­schutz­ge­setz betref­fen mein Unter­neh­men über­haupt nicht”

Weit gefehlt, denn in jedem Unter­neh­men wird für gewöhn­lich mit per­so­nen­be­zo­gene Daten han­tiert (der Gesetz­ge­ber spricht von Erhe­ben, Ver­ar­bei­ten und Nut­zen). Sind es nicht die Daten von Kun­den und Geschäfts­part­nern, so exis­tie­ren doch zumeist noch Mit­ar­bei­ter­da­ten im Unter­neh­men — und diese gel­ten recht­lich als “sen­si­tiv” und damit beson­ders schüt­zens­wert. Doch schauen wir auf das Bundesdatenschutzgesetz:

Bereits § 1 BDSG Zweck und Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes macht klar, was das Daten­schutz­ge­setz schützt und wen es betrifft.

(1) Zweck die­ses Geset­zes ist es, den Ein­zel­nen davor zu schüt­zen, dass er durch den Umgang mit sei­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in sei­nem Per­sön­lich­keits­recht beein­träch­tigt wird.

(2) Die­ses Gesetz gilt für die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch

3. nicht-öffentliche Stel­len, soweit sie die Daten unter Ein­satz von Daten­ver­ar­bei­tungs­an­la­gen ver­ar­bei­ten, nut­zen oder dafür erhe­ben oder die Daten in oder aus nicht auto­ma­ti­sier­ten Dateien ver­ar­bei­ten, nut­zen oder dafür erhe­ben, es sei denn, die Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung oder Nut­zung der Daten erfolgt aus­schließ­lich für per­sön­li­che oder fami­liäre Tätigkeiten.

Betrach­ten wir die Defi­ni­tion nicht-öffentlicher Stellen:

§ 2 Öffent­li­che und nicht-öffentliche Stel­len

(4) Nicht-öffentliche Stel­len sind natür­li­che und juris­ti­sche Per­so­nen, Gesell­schaf­ten und andere Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen des pri­va­ten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fal­len. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheit­li­che Auf­ga­ben der öffent­li­chen Ver­wal­tung wahr, ist sie inso­weit öffent­li­che Stelle im Sinne die­ses Gesetzes.

Somit ist klar, die Annahme “Daten­schutz und Daten­schutz­ge­setz betref­fen mein Unter­neh­men über­haupt nicht” gehört ins Reich der Mythen und Irr­tü­mer! Soll­ten Sie bis­her mit Ihrem Unter­neh­men (auch als Ein-Mann-Betrieb) nach die­ser Fehl­ein­schät­zung agiert haben, lohnt ein Blick in § 43 ff BDSG zwecks Iden­ti­fi­ka­tion der Buß­gel­d­ri­si­ken, denen Sie sich und Ihrem Unter­neh­men aus­ge­setzt haben.

Licht am Horizont

Bevor Sie sich nun selbst in die juris­ti­schen Untie­fen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes stür­zen und Akti­vi­tä­ten ent­wi­ckeln, fra­gen Sie ein­fach den Fach­mann — a.s.k. Daten­schutz. Mit­tels stan­dar­di­sier­ter Prüf– und Audi­tie­rungs­ver­fah­ren iden­ti­fi­zie­ren wir gemein­sam mit Ihnen schnell, unbü­ro­kra­tisch und zuver­läs­sig die not­wen­di­gen Maß­nah­men, die für eine geset­zes­kon­forme Umset­zung des Daten­schut­zes in Ihrem Unter­neh­men sor­gen. Selbst­ver­ständ­lich unter­stüt­zen wir Sie eben­falls aktiv bei der inter­nen Umset­zung und betreuen Sie im Anschluß als sog. exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter, wenn die Über­prü­fung das Vor­lie­gen einer Bestell­pflicht ergibt.

Ver­trauen Sie lang­jäh­ri­ger Erfah­rung aus der bun­des­wei­ten Bera­tung und Betreu­ung klei­ner und gro­ßer Unter­neh­men aus den unter­schied­lichs­ten Bran­chen und pro­fi­tie­ren Sie von die­sem überg­rei­fen­den Know-How.

Nut­zen Sie ein­fach unse­ren Rückruf-Service, wir mel­den uns garan­tiert! Oder for­dern Sie doch gleich Ihr unver­bind­li­ches Ange­bot für einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten an.

 

 

Bild­nach­weis: aboutpixel.de / Dead End © Nacht­schreck

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Adios Elena — Daten sind endgültig gelöscht

Die per­so­nen­be­zo­gene Daten von über 35 Mil­lio­nen Arbeit­neh­mern des Sys­tems für den elek­tro­ni­schen Ent­gelt­nach­weis (ELENA) sind end­gül­tig gelöscht. Dies berich­tet der Bun­des­be­auf­tragte für den Daten­schutz und die Infor­ma­ti­ons­frei­heit, Peter Schaar am gest­ri­gen Tage.

Bereits Ende Dezem­ber 2011 wur­den die Schlüs­sel ver­nich­tet, die einen Zugriff auf die Daten mög­lich gemacht hät­ten. Nun folgte die phy­si­ka­li­sche und somit end­gül­tige Löschung. Der Daten­sam­me­lei waren unzäh­lige kon­tro­verse Dis­kus­sio­nen vor­aus­ge­gan­gen, ein Ent­kom­men gab es nicht:

 

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Big Brother Awards 2012 verliehen — hier die Gewinner

Big Bro­ther Awards?

“Die Big­Bro­the­rA­wards Deutsch­land wur­den ins Leben geru­fen, um die öffent­li­che Dis­kus­sion um Pri­vat­sphäre und Daten­schutz zu för­dern – sie sol­len miss­bräuch­li­chen Umgang mit Tech­nik und Infor­ma­tio­nen zei­gen.
Seit dem Jahr 2000 wer­den in Deutsch­land die Big­Bro­the­rA­wards an Fir­men, Orga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen ver­lie­hen, die in beson­de­rer Weise und nach­hal­tig die Pri­vat­sphäre von Men­schen beein­träch­ti­gen oder per­sön­li­che Daten Drit­ten zugäng­lich machen. Die Big­Bro­the­rA­wards sind ein inter­na­tio­na­les Pro­jekt: in bis­her 19 Län­dern wur­den frag­wür­dige Prak­ti­ken mit die­sen Prei­sen ausgezeichnet.”

http://www.bigbrotherawards.de/

And the win­ners 2012 are …

Sie­ger” gab es die­ses Jahr zuhauf. So wurde in der Kate­go­rie Behör­den + Ver­wal­tung der säch­si­sche Staats­mi­nis­ter des Inne­ren, Herrn Mar­kus Ulbig, für Funk­zel­len­ab­fra­gen im Raum Dres­den im Rah­men einer Anti-Nazi-Demonstration im Früh­jahr 2011 aus­ge­zeich­net. Ob sich Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Dr. Hans-Peter Fried­rich (CSU) über sei­nen Award in der Kate­go­rie Poli­tik für die Ein­rich­tung eines Cyber-Abwehrzentrums ohne Legi­ti­ma­tion durch den Bun­des­tag wirk­lich freut, bleibt abzuwarten.

Weni­ger per­so­nen­be­zo­gen wurde die Cloud als Trend aus­ge­zeich­net, Nut­zern die Kon­troll­rechte über ihre darin abge­leg­ten Daten zu ent­zie­hen. Das 2008 vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt pos­tu­lierte Grund­recht auf Gewähr­leis­tung der Ver­trau­lich­keit und Inte­gri­tät infor­ma­ti­ons­tech­ni­scher Sys­teme wird in den meis­ten aktu­el­len Umset­zun­gen von Cloud Com­pu­ting ekla­tant verletzt.

In der Kate­go­rie Arbeits­welt hat sich ein nicht unbe­kann­tes Unter­neh­men um den Daten­schutz beson­ders her­vor­ge­tan: die­ser Award geht an die Firma Bofrost für die rechts­wid­rige Aus­for­schung von Daten auf einem Betriebsratscomputer.

Alle “Aus­ge­zeich­ne­ten” kön­nen Sie hier im Detail nachlesen.

Nomi­nie­run­gen für 20120 kön­nen bereits ein­ge­reicht werden.

 

Foto: Thors­ten Möl­ler http://www.bigbrotherawards.de/graphics

 

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© (c) a.s.k. Datenschutz, Sascha Kuhrau