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Wer muss denn eigentlich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Die Überg­angs­fris­ten zur Umset­zung des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes sind seit Mai 2004 aus­ge­lau­fen. Jedes Unter­neh­men hat — unab­hän­gig von sei­ner Größe — die gesetz­li­chen Rege­lun­gen umzu­set­zen und ein­zu­hal­ten. Hier gibt es auch keine Aus­nah­men wie Stan­des­recht oder Geheim­hal­tungs­ver­pflich­tun­gen. Ein Irr­tum, der gerade in Anwalts­kanz­leien oder bei Steu­er­be­ra­tern oft­mals noch vor­herrscht (ich emp­fehle die Lek­türe die­ses Bei­trags: Daten­schutz in der Anwalts­kanz­lei).

Das BDSG schreibt die Bestel­lung eines sog. Daten­schutz­be­auf­trag­ten für alle nicht-öffentlichen Ein­rich­tun­gen, also Unter­neh­men und auch Unter­neh­mer, spä­tes­tens vier Wochen nach Auf­nahme der Geschäfts­tä­tig­keit zwin­gend vor, wenn

  • mehr als neun Mit­ar­bei­ter mit der auto­ma­ti­sier­ten (per EDV / Computer)
  • mehr als neun­zehn Mit­ar­bei­ter mit der manuellen

Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten befasst sind oder

  • eine auto­ma­ti­sierte Ver­ar­bei­tung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten statt­fin­det, die einer sog. Vor­ab­kon­trolle unterliegen
  • per­so­nen­be­zo­gene Daten geschäfts­mä­ßig zum Zweck der Über­mitt­lung, der anony­mi­sier­ten Über­mitt­lung oder für Zwe­cke der Markt– und Mei­nungs­for­schung auto­ma­ti­siert ver­ar­bei­tet werden
  • oder eines der og. Kri­te­rien im Laufe der Geschäfts­tä­tig­keit eintritt.

Hier­bei ist der damit ver­bun­dene Zeit­auf­wand (Teil­zeit, Voll­zeit, etc.) uner­heb­lich, ebenso die Art der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten — intern (Personal-/Mitarbeiter-Daten) oder extern (Kun­den, Inter­es­sen­ten, Geschäfts­part­ner, Dritte).

Der Ein­satz eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten (intern oder extern) oder zumin­dest die regel­mä­ßige Prü­fung auf Kon­for­mi­tät mit dem BDSG durch einen exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten emp­fiehlt sich auf­grund der Rechts­un­si­cher­hei­ten jedoch generell.

Der im BDSG § 4 f vor­ge­schrie­bene Daten­schutz­be­auf­tragte kann intern oder extern vom Unter­neh­men bestellt wer­den — die Bestel­lung muss schrift­lich erfol­gen. Die nicht recht­zei­tige Bestel­lung eines DSB kann mit einem Buß­geld belegt werden.

Der Daten­schutz­be­auf­tragte hat im Unter­neh­men sicher­zu­stel­len, daß

  • die gesetz­li­chen Rege­lun­gen des BDSG und wei­te­rer zutref­fen­der Gesetze ein­ge­hal­ten werden
  • die Mit­ar­bei­ter für das Thema Daten­schutz sen­si­bi­li­siert und bei Bedarf wei­ter infor­miert werden

Bestel­len Sie bei Vor­lie­gen der Bestell­pflicht kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten zu spät oder nur pro-forma, so set­zen Sie sich einem Buß­gel­d­ri­siko bis 50.000 EUR gemäß § 43 Absatz 1 BDSG aus.

Wol­len Sie mehr über die Vor­teile eines exter­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten wis­sen, dann emp­fehle ich Ihnen den fol­gen­den Arti­kel: Vor­teile eines exter­nen Datenschutzbeauftragten

Im Fol­gen­den kön­nen Sie sich aktu­elle Info-Flyer und Bro­schü­ren zu den Themen

  • Flyer: Daten­schutz, Daten­si­cher­heit und Datenschutzbeauftragter
  • Flyer: Vor­tei­les eines exter­nen Datenschutzbeauftragten
  • Info-Broschüre: Daten­schutz, Daten­si­cher­heit und Daten­schutz­be­auf­trag­ter (Langform)

her­un­ter­la­den.

Soll­ten Sie noch Fra­gen zu die­sem The­men­be­reich haben, so spre­chen Sie mich unver­bind­lich an -> Kon­takt.

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Flyer Datenschutz, Datensicherheit und Datenschutzbeauftragter a.s.k. Datenschutz
Flyer Daten­schutz, Daten­si­cher­heit und Daten­schutz­be­auf­trag­ter a.s.k. Daten­schutz
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2 Comments  comments 

2 Antworten

  1. […] han­delt – die reine Zahl an Mit­ar­bei­tern ent­schei­det. Wei­tere Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Sie im Fach­blog “Exter­ner Daten­schutz­be­auf­trag­ter (BDSG)” nachlesen. […]

  2. […] zur Bestel­lung eines betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten ver­pflich­tet sind (siehe auch: Wer muss einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten bestel­len?), so kann ich diese Auf­gabe im Anschluß gerne für Sie […]

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