In Gesprächen mit Anwälten, aber auch mit Steuerberatern trifft man häufig auf das Argument, die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) würden die Kanzlei oder den Anwalt nicht betreffen, da es eigene Regelungen zur Verschwiegenheit und Vertraulichkeit gäbe. Das Bundesdatenschutzgesetz sieht hier klar vor, das für Sachverhalte, die durch kein bereichspezifisches Recht explizit geregtl werden, die (allgemeineren) Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zum Tragen kommen.
BYOD (Bring Your Own Device) — zusätzliche Datenschutz-Risiken für Unternehmen
“BYOD” ist in aller Munde, zu Recht. Hinter dem Kürzel verbergen sich zahlreiche Risiken und Unannehmlichkeiten für Administratoren und Unternehmer. Doch “Bring Your Own Device” ist Alltag! Mögliche Folgen: Datenschutzverstösse, Sicherheitslecks und die daraus resultierenden Image-Schäden durch negative Presseberichte.
Auftragsdatenverarbeitung — Definition, Beispiele, Massnahmen, Risiken (Update)
Schnell kommt es bei der Einschätzung, ob eine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt, zu Mißverständnissen und der Auftraggeber läuft Gefahr, gemäß § 43 BDSG mit Geldbußen bis 50.000 € durch die Datenschutzbehörden belegt zu werden. Von Imageschäden in der Öffentlichkeitswahrnehmung nicht zu reden. Eine sorgfältige Prüfung durch einen Berater für Datenschutz oder einen Datenschutzbeauftragten hilft, diese Risiken zu minimieren und die notwendigen Regelungen umzusetzen
Datenschutz-Zertifikat für Ihr Unternehmen — a.s.k. companysecure
Zeigen Sie Ihren Kunden und Auftraggebern, das Ihr Unternehmen Datenschutz ernst nimmt. Schaffen Sie Vertrauen! Weisen Sie den sicheren und transparenten Umgang mit dem Thema Datenschutz auf einfache Art und Weise nach. In nur fünf Schritten zum Datenschutz-Zertifikat a.s.k. companysecure.





