Frech kommt weiter?

“Der Wes­ten”, ein Online-Por­tal der WAZ-Grup­pe berich­tet von einer wil­den Müll­kip­pe in Wit­ten und empör­te Ord­nungs­amt-Mit­ar­bei­ter, die eine sol­che Art der Müll­ent­sor­gung in aller Öffent­lich­keit zurecht als “Frech­heit” emp­fin­den -> zum Online-Bericht.

Doch damit nicht genug …

Denn die­ser Vor­gang an sich, hät­te so ja nichts auf einem Daten­schutz-Blog ver­lo­ren, wenn da nicht noch mehr dahin­ter­ste­cken wür­de. Acht blaue Säcke wur­den in Sicht­wei­te der Behör­de und der angren­zen­den Feu­er­wehr auf öffent­li­chem Grund ent­sorgt. Inhalt: Sprit­zen, Kanü­len, Gum­mi­hand­schu­he und Pati­en­ten­un­ter­la­gen (inkl. Name und Behand­lung) einer Wit­te­ner Zahnarztpraxis.

Ärz­te­kam­mer droht mit Konsequenzen

Obwohl sich die Pra­xis auf ihre übli­che Vor­ge­hens­wei­se der Ent­sor­gung per Haus­müll beruft und kei­ne plau­si­ble Erklä­rung für das Auf­tau­chen die­ser Abfall­sä­cke hat, prüft die zustän­di­ge Ärz­te­kam­mer berufs­recht­li­che Kon­se­quen­zen. „Die­ser Ver­stoß gegen das Qua­li­täts­ma­nage­ment hat berufs­recht­li­che Kon­se­quen­zen. Unter­la­gen über Pati­en­ten dür­fen nicht im Müll lan­den, schon gar nicht auf einer wil­den Kip­pe. Das darf einem Arzt ein­fach nicht passieren.“

Was hilft?

Zum Bei­spiel die Bestel­lung eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten und des­sen kon­ti­nu­ier­li­che Betreu­ung und Sen­si­bi­li­sie­rung der Pra­xis­mit­ar­bei­ter in Sachen Daten­schutz und Daten­si­cher­heit. Bei der Gele­gen­heit wür­de auch ein mög­li­cher Dienst­leis­ter, der für die Ent­sor­gung sol­cher Mate­ria­li­en ein­ge­schal­tet ist, im Rah­men der sog. Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung nach § 11 BDSG geprüft. Sie haben in Ihrer Pra­xis kei­nen Daten­schutz­be­auf­trag­ten? Dann ist es even­tu­ell höchs­te Zeit, es kann sogar eine Bestell­pflicht vor­lie­gen. Fra­gen dazu? Spre­chen Sie mich an.

Übri­gens …

Auch Anwäl­te und Steu­er­be­ra­ter kön­nen von der Bestell­pflicht eines Daten­schutz­be­auf­trag­ten gem. § 4f BDSG betrof­fen sein, auch wenn dies ger­ne mit dem Ver­weis auf Stan­des­recht ver­neint wird (ein teu­rer Irr­tum, wenn es zu einer Über­prü­fung duch die Daten­schutz­be­hör­de oder zu einer Daten­pan­ne kommt).

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