Dashcams im Straßenverkehr und der Datenschutz

Wer hat nicht schon ein­mal mit einer sol­chen gelieb­äu­gelt? Der Kom­fort und die Rechts­si­cher­heit der Dash­cams, klei­ne Kame­ras hin­ter der Wind­schutz­schei­be, am Len­ker oder wel­che Vehi­kel auch immer bevor­zugt wer­den, erschei­nen als ein­deu­ti­ges Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­kri­te­ri­um. Aller­dings sind sie durch­aus nicht unein­ge­schränkt und in jedem Land erlaubt. Was zu beach­ten ist, erklärt die­ser Beitrag. 

Die Funk­ti­ons­wei­se  

Dash­cams sol­len ins­be­son­de­re das Ver­kehrs­ge­sche­hen und ‑unfäl­le auf­zeich­nen, um tat­sa­chen­wid­ri­gen bzw. par­tei­ischen Aus­sa­gen ent­ge­gen­zu­wir­ken und eine ein­deu­ti­ge Beweis­füh­rung zu ermög­li­chen. Dass die Vide­os jeden Auf­ge­nom­me­nen belas­ten kön­nen — ein­schließ­lich des Dash­cam Besit­zers, muss nicht geson­dert erwähnt wer­den. Ange­schlos­sen an die Bord­elek­tro­nik und /​ oder per Akku sind sie in der Lage, auf Micro SD Kar­ten im Giga­byte Bereich in End­los­schlei­fe auf­zu­zeich­nen. Diver­se Model­le haben auch Bewe­gungs­sen­so­ren und Infrarotsicht. 

Dash­cams in der prak­ti­schen Anwen­dung 

Die Auf­zeich­nung amt­li­cher Kenn­zei­chen und Per­so­nen ist eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Das online Stel­len kennt­li­cher Inhal­te ist selbst­ver­ständ­lich ein­deu­tig ein Ver­stoß gegen die infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung. Aus behörd­li­cher Daten­schutz­sicht geht der Tenor dahin, dass der Betrieb von Dash­cams auch dann als unzu­läs­sig zu betrach­ten ist, wenn kurz und anlass­be­zo­gen auf­ge­zeich­net wird, da natur­ge­mäß kei­ne Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über Zweck etc. mit­ge­teilt wer­den kön­nen. Nicht umsonst ach­tet man bei Video­über­wa­chung in Fir­men und ande­ren Ein­rich­tun­gen auf Beschil­de­rung außer­halb des Erfas­sungs­be­reichs u.a. mit den Zwe­cken und den Daten des Aufzeichnenden. 

Die Kri­te­ri­en einer daten­schutz­kon­for­men Video­auf­zeich­nung sind nicht in Stein gemei­ßelt, aber klar defi­nier­bar. Gene­rell geht es um die Kennt­nis der kon­kre­ten Umstän­de und einer sach­ge­rech­ten Abwä­gung der Rechtsgüter. 

Auch Gene­rell Iin Fra­gen der rich­ti­gen Beur­tei­lung und der rechts­si­che­ren daten­schutz­kon­for­men Pro­zess­ge­stal­tung steht Ihnen unser Team als exter­ne Daten­schutz­be­auf­trag­te und Infor­ma­ti­ons­si­cher­heits­be­auf­trag­te zur Sei­te

Die Fra­ge zur Zuläs­sig­keit von Dash­cams vor dem BGH 

In sei­ner Ent­schei­dung VI ZR 233/​17 vom 15.05.2018 ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof, dass Dash­cam-Auf­zeich­nun­gen im Unfall­haft­pflicht­pro­zess aus zivil­recht­li­cher Sicht ver­wert­bar sein kön­nen. Im Ein­zel­fall sei jeden­falls eine Inter­es­sen- und Güter­ab­wä­gung vorzunehmen. 

Über­wie­gen­de Inter­es­sen beim Ein­satz von Dash­cams 

Grund­sätz­lich wird man wohl das Inter­es­se des Dash­cam Betrei­bers den schutz­wür­di­gen Inter­es­sen ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer unter­ord­nen müs­sen, ins­be­son­de­re dann, wenn per­ma­nen­te und nicht anlass­be­zo­ge­ne Auf­zeich­nun­gen vor­ge­nom­men wer­den. Ande­ren­falls wäre das Rechts­gut der infor­mel­len Selbst­be­stim­mung gefähr­det. Aller­dings ist die Anwen­dung von Dash­cams auch hin­sicht­lich der Ver­wer­tungs­fra­ge wei­ter­hin umstritten. 

Das BayL­DA kün­dig­te an, dass Über­mitt­lun­gen von Dash­cam-Auf­zeich­nun­gen an Poli­zei und Ver­si­che­run­gen als Ver­stoß gewer­tet und mit einem Buß­geld geahn­det wer­den könnten. 

6 Responses

  1. Das The­ma Dash­cam geson­dert zu behan­deln obgleich reich­lich ande­re Video, Bild und Audio­auf­zeich­nungs­ge­rä­te im Umlauf und enor­mer Benut­zung sind ist mei­nes Erach­tens recht ein­sei­tig. Denn alle Gerä­te haben die glei­chen Mög­lich­kei­ten, näm­lich die Auf­zeich­nung von Bild, Video und Ton in der unmit­tel­ba­ren Umge­bung. Dazu gehö­ren Dash­cams, Crash­cams, Body­cams, Action­cam, Cam­cor­der, Foto­ap­pa­ra­te als auch Smart­phones und Tabletts. Sprich, alles in dem eine Kame­ra oder ein Mikro­fon ver­baut sind. Kon­trol­liert wer­den all die­se Gerä­te aus­schließ­lich durch den Betrei­ber selbst. Allein Unter­schie­de gibt es in der offi­zi­el­len Ver­laut­ba­rung zur Nut­zung der ein­zel­nen Gerä­te. Doch nie­mand kann gewähr­leis­ten das die Gerä­te auch nur dem bestimm­ten Zwe­cke zuge­führt wer­den. Inso­fern bleibt dies trotz aller bis­he­ri­gen Urtei­le ein rein büro­kra­ti­sches Desas­ter. Doch wir ken­nen ja die deut­sche Recht­spre­chung, es kommt auf Begriff­lich­kei­ten als auf den eigent­li­chen Vewen­dungs­zweck an. Rein sach­lich betrach­tet gibt es tech­nisch gese­hen also kei­ne Unter­schie­de der Gerä­te. Alle Auf­zeich­nungs­ge­rä­te neh­men bei Ihren Auf­zeich­nun­gen gezwun­ge­ner maßen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten auf. Es gibt kei­nen Grund wes­halb z. B. eine Action­cam die für pri­va­te frei­zeit­li­che Akti­vi­tä­ten zur Auf­zeich­nung bestimmt ist erlaubt sein soll und eine Dash­cam nicht. Nur weil davon aus­ge­gan­gen wird das ich mit der Action­cam in einem Gebiet bin in dem außer mir selbst kein ande­rer Mensch ist. Und wenn ich nun die­se Action­cam hin­ter die Wind­schutz­schei­be lege um den Stras­sen­ver­kehr zur Beweiss­si­che­rung von Unfäl­len und Nöti­gungs­ver­hal­ten ande­rer mir gegen­über in Betrieb neh­me? Ist es dann die Action­cam die plötz­lich dann doch ver­bo­ten ist oder ist das nicht eher mein mensch­li­ches Ver­hal­ten? In vie­len Aspek­ten des Daten­schut­zes steht der büro­kra­ti­sche Wahn­sinn dem eigent­li­chen Sinn und Zweck des Daten­schut­zes im Wege. Ich könn­te unzäh­li­ge wei­te­re Bei­spie­le auf­zäh­len die stets den glei­chen Aus­gangs­punkt haben. Daten­schutz ist und bleibt ein sehr wich­ti­ges und schüt­zens­wer­tes Gut. Doch es soll­te mit Bedacht, Sinn und Ver­stand genutzt wer­den als durch sinn­lo­sen Büro­kra­tis­mus der ver­sucht alle Even­tua­li­tä­ten unter einen Hut zu brin­gen. Denn das wird nicht funktionieren.

    • Hal­lo und vie­len Dank für den stich­hal­ti­gen Bei­trag und die Dif­fe­ren­zie­run­gen. Der Arti­kel bezieht sich natür­lich nicht nur auf sol­che cams, die nach einer irgend­wie gear­te­ten spe­zi­fi­schen Defi­ni­ti­on als dash­cams qua­li­fi­zie­ren wur­den, son­dern alle Ver­kehrs­auf­zeich­nun­gen durch Pri­va­te /​ Nicht­öf­fent­li­che in Fahr­zeu­gen. Aber die Bezeich­nung ist weni­ger grif­fig als ein­fach land­läu­fig dash­cams. Ob das Auf­zei­chungs­ge­rät nun Dash­cam oder Action­cam oder Han­dy­cam heißt, ist in dem Kon­text eher irrele­vant, da es um das Auf­zeich­nen an sich geht. Hilf­reich wären in jedem Fall kla­re und ein­heit­li­che Vor­ga­ben, die sowohl die Kon­fi­gu­ra­ti­on als auch die Zuläs­sig­keit und Ver­wer­tung regeln.

  2. Ich schlie­ße mich JJS an. Eigent­lich gibt es nichts höhe­res als Wahr­heit und Gerech­tig­keit — soll­te man mei­nen. Wenn nach einem Unfall (schlimms­ten­falls mit Per­so­nen­scha­den) nur durch eine sol­che Auf­zeich­nung lücken­lo­se Auf­klä­rung und damit GERECHTIGKEIT mög­lich wäre, aber wegen “eng­stir­ni­ger” Aus­le­gung vor­han­de­nen Rechts am Ende statt­des­sen der bes­se­re Lüg­ner den Pro­zess gewinnt, weil der ein­deu­ti­ge Beweis nicht zuge­las­sen wird, so hat man eben einen Fall wo die geleb­te Daten­schutz­re­gu­lie­rung wegen Unmensch­lich­keit in Zwei­fel gezo­gen wer­den darf.
    Der Infor­ma­ti­ons­pflicht könn­te man nach­kom­men, indem man z.B. in einer der Auto­schei­ben — gut les­bar — eine ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­on plat­ziert, dass die­ses Fahr­zeug Auf­nah­men im Ver­kehr tätigt und die­se Auf­nah­men ledig­lich Schutz­zwe­cken die­nen, nur für die Gerichts­bar­keit öffent­lich gemacht, nicht für pri­va­te Zwe­cke miss­braucht und regel­mä­ßig gelöscht wer­den. Wer dann etwas ande­res mit der Auf­nah­me macht, außer sie für poli­zi­li­che /​ gericht­li­che Zwe­cke zu nut­zen, macht sich straf­bar. So ein­fach KÖNNTE es doch sein… Oder? 🙂

    • Dan­ke für die inter­es­san­ten Anre­gun­gen. Zu den dash­cam Auf­zeich­nun­gen sind Wahr­heit und Gerech­tig­keit nicht durch Daten­schutz­recht an sich in Fra­ge gestellt, son­dern es soll der effek­ti­ve Miss­brauch durch flä­chen­de­cken­de pri­va­te und unkon­trol­lier­ba­re Video­über­wa­chung ver­hin­dert wer­den. Die­ser Aspekt der Will­kür ist lei­der eben­falls durch­aus rea­lis­tisch. Mei­nes Erach­tens hapert es auch bei die­sem The­ma am man­geln­den tech­ni­schen Fort­schritt. ‘Ein­fach’ die Vide­os aes-256 voll­ver­schlüs­selt spei­chern ohne Direkt­zu­griff des Nut­zers, in einen Treu­hand­ser­vice ohne den jeder­zei­ti­gen behörd­li­chen Zugriff hoch­la­den und zur gericht­li­chen Ver­wer­tung gesetz­lich frei­ge­ben. Die direk­te Anzei­ge von Pflicht­in­for­ma­tio­nen fin­de ich im Stra­ßen­ver­kehr gene­rell schwie­rig. Hier lie­ße sich etwa die Mög­lich­keit ein­rich­ten, dies über das Kenn­zei­chen und ver­bind­li­che online Regis­trie­run­gen zu lösen.

  3. War­um ist eine Dash­cam kein Fall des Art. 2 Abs. 2 Buchst. c) DSGVO? Wenn ich Urlaubs­fo­tos und ‑vide­os auf beleb­ten Plät­zen anfer­ti­ge, bege­he ich ja auch kei­nen Daten­schutz­ver­stoß, obwohl ich jede Men­ge ande­re Per­so­nen erfas­se. Pro­ble­ma­tisch wird es doch erst, wenn die Daten den eige­nen Pri­vat­raum ver­las­sen. Wenn ich also Dash­cam-Auf­nah­men aus­schließ­lich zur Beweis­füh­rung im Scha­den­fall her­an­zie­he, wor­in besteht dann das Datenschutzproblem?

    • Sehr gute Anmer­kung. Bei der Abgren­zung nach Art. 2 Abs. 2 c DSGVO ist auf die Ver­kehrs­an­schau­ung abzu­stel­len. Die — je nach tech­ni­scher Umset­zung — kon­ti­nu­ier­li­che Auf­zeich­nung des öffent­li­chen Rau­mes ist Recht­spre­chung des EUGH zufol­ge nicht der pri­va­ten Ver­ar­bei­tungs­sphä­re zuzu­ord­nen. Die Norm ist als Aus­nah­me­tat­be­stand gene­rell restrik­tiv aus­zu­le­gen. Als ‘erschwe­ren­de´ Aspek­te dürf­ten in aller Regel hin­zu­kom­men, dass eben pau­schal in End­los­schlei­fe auf­ge­zeich­net wird, Kon­trol­le von Ver­wen­dungs­zwe­cken, Auf­be­wah­rungs­fris­ten, Spei­cher­ka­pa­zi­tät etc. fak­tisch nicht mög­lich ist und man sei­nen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten im Fahr­ma­nö­ver wohl schwer­lich ange­mes­sen nach­kom­men kann ????
      Die­ser Post soll nur Posi­tio­nen in der strit­ti­gen Sache und kei­ne per­sön­li­chen Auf­fas­sun­gen darstellen.

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