Wie die Welt Online und wei­te­re Medi­en heu­te berich­ten, liegt nach mona­te­lan­gen Ver­hand­lun­gen ein aktua­li­sier­ter Refe­ren­ten­ent­wurf aus dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um unter der Lei­tung von Tho­mas de Mai­ziè­re für ein Gesetz zum Arbeit­neh­mer­da­ten­schutz vor. Gegen­über einem Ent­wurf aus Mai 2010 haben sich eini­ge Punk­te grund­le­gend zu Guns­ten des Daten­schutz für Arbeit­neh­mer ver­bes­sert. Der neue Ent­wurf soll mit den Minis­te­ri­en für Wirt­schaft, Arbeit und Jus­tiz abge­stimmt sein. Des­wei­te­ren wur­de zahl­rei­chen Ein­wän­den sei­tens der Gewerk­schaf­ten und Daten­schüt­zer Rech­nung getragen.

Die heim­li­che Video­über­wa­chung von Mit­ar­bei­tern in Unter­neh­men soll zukünf­tig aus­nahms­los ver­bo­ten sein. Im frü­he­ren Ent­wurf war die ver­deck­te Über­wa­chung unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen noch zuläs­sig. Fer­ner soll das Aus­spä­hen von Räum­lich­kei­ten, die über­wie­gend der pri­va­ten Lebens­füh­rung die­nen, zukünf­tig nicht mehr mög­lich sein. Davon betrof­fen wären z.B. Umkleide‑, Sani­tär- und Schlafräume.

Nicht betrof­fen von den neu­en Rege­lun­gen wären offe­ne Video­über­wa­chun­gen z.B. im Fir­men­ein­gangs­be­reich oder auch zur Qua­li­täts­kon­trol­le, sofern die­se zur Wah­rung berech­tig­ter betrieb­li­cher Inter­es­sen wirk­lich not­wen­dig sind, den Schutz­in­ter­es­sen der Arbeit­neh­mer nicht ent­ge­gen ste­hen und selbst­ver­ständ­lich auf den Ein­satz die­ser Über­wa­chungs­mög­lich­keit aus­rei­chend hin­ge­wie­sen wurde.

Mit dem neu­en Refe­ren­ten­ent­wurf soll den Ver­än­de­run­gen durch Social Media und sozia­le Netz­wer­ke Rech­nung getra­gen wer­den. Rund­um gelun­gen ist dies jedoch nicht. Ein Arbeit­ge­ber soll zukünf­tig kei­ne Daten für Bewer­bun­gen aus sozia­len Netz­wer­ken wie Face­book erhe­ben dür­fen, um sich über den Kan­di­da­ten vor­ab zu infor­mie­ren. Bei ande­ren frei zugäng­li­chen Daten im Inter­net dür­fen die­se nur genutzt wer­den, wenn das schutz­wür­di­gen Inter­es­se am Aus­schluss die­ser Daten des Arbeit­neh­mers das berech­tig­te Inter­es­se des Unter­neh­mens nicht über­steigt. “Nor­ma­le” Such­ma­schi­nen­ein­trä­ge dürf­ten als Infor­ma­ti­ons­me­di­um her­an­ge­zo­gen wer­den, jedoch wäre das Alter des Ein­trags zu berück­sich­ti­gen eben­so wie die Fra­ge, ob der Betrof­fe­ne noch die Herr­schaft über die Ver­öf­fent­li­chung sei­ner Daten an die­ser Stel­le hat. Inwie­weit die­se Rege­lung des Ver­bots der Erhe­bung prak­ti­ka­bel ist, bleibt abzu­war­ten. Bereits jetzt äußern sich hier­zu kri­ti­sche Stim­men — zu Recht.

Ärzt­li­che Unter­su­chun­gen und Blut­tests wer­den zukünf­tig eben­falls enger regle­men­tiert und an Auf­la­gen gebun­den sein. Glei­ches gilt für Maß­nah­men der Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung wie das sog. “Scree­ning”, die stark in die Daten­schutz­rech­te der Betrof­fe­nen ein­grei­fen. Aber auch die Kon­trol­le von Tele­fo­na­ten und Emails wird nach die­sem Ent­wurf nur unter zusätz­li­chen Auf­la­gen mög­lich sein. Im Hin­blick auf vor­han­de­ne Nut­zungs­richt­li­ni­en soll­ten Unter­neh­men die fina­le Ver­si­on des Geset­zes wei­ter verfolgen.

Der Ent­wurf soll die Rechts­si­cher­heit von Arbeit­neh­mern und Unter­neh­men erhö­hen. Dabei trägt er zahl­rei­chen Ein­zel­fal­l­ur­tei­len sowie den Daten­af­fä­ren der jün­ge­ren Ver­gan­gen­heit Rech­nung. Trotz des gut­ge­mein­ten Ansat­zes ver­blei­ben eini­ge Grau­zo­nen und Punk­te, die Anlaß zur Kri­tik geben.

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